Stahlkonstruktionen und Schweißkonstruktionen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen der Firma NUA GmbH Stahl- und Schweißkonstruktionen

NUA GmbH Stahl- und Schweißkonstruktionen
Tullastraße 4
75196 Remchingen

Tel.: +49 7232 3649 680
Mail:

I. Vertragsabschluss

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle - auch zukünftige - Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen mit unseren Kunden, soweit diese Unternehmer im Sinne des §14 BGB sind. Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Einkaufsbedingungen unserer Kunden wird widersprochen.

2. Mündliche Vereinbarungen mit unseren Mitarbeitern werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

3. Die Rechte des Kunden aus verbindlich gewordenen Aufträgen können ohne unsere Zustimmung nicht übertragen werden.

4. Für die Fertigung der bestellten Waren sind die vom Kunden übermittelten Daten hinsichtlich Stückmengen, Maße, Material usw. maßgeblich. Die zur Herstellung erforderlichen Angaben werden vom Kunden in geeigneter Form, z.B. in Zeichnungen, Beschreibungen in Papier oder Dateiformat oder Ähnliches übermittelt und sind Kalkulationsgrundlage für das von uns erstellte Angebot. Werden nach Vertragsschluss Änderungen der Herstellungsangaben vorgenommen, z.B. aus zwingenden produktionstechnischen Gründen oder aufgrund eines Kundenwunsches, sind wir zur Anpassung des vereinbarten Preises entsprechend des entstehenden Mehraufwand berechtigt.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preisangaben sind Nettopreise zuzüglich der im Zeitpunkt der Rechnungsstellung jeweils geltenden ges. Umsatzsteuer. Die Preise gelten ab Werk. Fracht, Verpackung, Versicherung und sonstige Nebenkosten trägt der Kunde.

2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere im Angebot angegebenen Stahlpreise um den Prozentsatz zu erhöhen, um den zwischen Angebot und Vertragsabschluss der Preis für diesen Stahl erhöht wurde.

3. Sollte es zu Unterbrechungen oder Verzögerungen bei der Durchführung der Leistung kommen, die wir nicht zu verantworten haben, werden dadurch entstehende Mehrkosten, zusätzliche An- und Abreisekosten sowie Wartezeiten auf der Basis der im Angebot aufgeführten Verrechnungssätze unseren Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.

4. Der Transport der Ware erfolgt stets auf Gefahr unserer Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit der Bereitstellung der Ware bei uns, spätestens jedoch mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf unsere Kunden über.

5. Zahlungen sind spätestens 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten. Wir behalten uns vor, Vorauszahlung für unsere Lieferungen zu verlangen.

6. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Die Hereinnahme von Wechseln bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung und ist keine Stundung. Bei Wechseln gehen Diskontspesen zu Lasten des Kunden.
Von uns angefertigte Sonderwerkzeuge oder Sondereinrichtungen sind unser Eigentum, auch wenn der Kunde sich an den Kosten beteiligt hat.

7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen unseren Kunden nur zu, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns nicht bestritten oder anerkannt sind.

III. Fertigung und Lieferung

1. Die von uns schriftlich zugesicherte Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Durch Ereignisse höherer Gewalt (auch Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen infolge von Feuer und Wasser) wird der Fristablauf gehemmt.

2. Die Einhaltung unserer Lieferpflichten und des angegebenen Liefertermins setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten unseres Kunden voraus. Die Einwendung des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Werden Mitwirkungspflichten, insbesondere die Überlassung von Konstruktionsunterlagen, Musterteilen, die Zugangsmöglichkeiten zu den Räumlichkeiten und Grundstücken, die Fertigstellung der vereinbarten bauseits zu erbringenden Leistungen des Kunden oder dergleichen nicht eingehalten, sind die angegebenen Lieferzeiten nicht verbindlich.

3. Wird der Versand der Ware auf Wunsch des Kunden verzögert, so hat er beginnend mit dem auf die Anzeige der Versandbereitschaft folgenden Monat die Lagerkosten zu tragen.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen bis zur Erfüllung aller bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.

2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, tritt der Kunde, unabhängig davon, ob der Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung (vgl. Ziffer 3) weiterverkauft wurde, in Höhe des Rechnungsendbetrages an uns ab. Der Kunde wird widerruflich ermächtigt, die Forderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einzuziehen. Die Befugnisse zur Weiterveräußerung und Einziehung können insbesondere widerrufen werden, wenn der Kunde mit der Kaufpreiszahlung in Verzug gerät. Mit dem Widerruf ist der Kunde verpflichtet, uns sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, um die Rechte und Forderungen aus der Weiterverfügung festzustellen. Wir sind nach dem Widerruf ferner berechtigt, die Zession offen zu legen und von den Drittschuldnern unmittelbar Zahlung an uns zu verlangen.

3. Verarbeitungen, Umbildungen oder eine Vermischung der Vorbehaltsware durch den Kunden werden stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns, vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir das (Mit)Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zurzeit der Verarbeitung bzw. Vermischung. Der Kunde verwahrt das so entstehende Alleineigentum oder Miteigentum durch einen hiermit begründeten unentgeltlichen Aufbewahrungsvertrag.
Auch insoweit ist der Kunde zum Verkauf im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Regelungen gem. IV Ziffer 2 gelten auch im Hinblick auf die durch Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung neu entstehende Sache.

4. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich hiervon benachrichtigen.

5. Die uns zustehenden Sicherheiten werden auf Verlangen nach unserer Wahl freigegeben, soweit der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nachhaltig um mehr als 10% übersteigt.

6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen, den Betrieb des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Daneben bestehen auch die unter Ziffer 2 genannten Rechte der Sicherungsabtretung.

V. Mängelgewährleistung

1. Garantien werden unseren Kunden nicht erteilt.

2. Unsere Kunden sind verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und offenkundige Mängel uns spätestens innerhalb von drei Tagen nach Anlieferung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung eines Mangelgewährleistungsanspruches ausgeschlossen.

VI. Haftungsbeschränkungen

1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.

2. Wir haften nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.

3. Die Haftungsbeschränkung betreffen nicht Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Körper- und Gesundheitsschäden, bei Verlust des Lebens sowie bei zugesicherten Eigenschaften.

4. Soweit Ansprüche uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, gilt dies auch für die Haftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

VII. Verjährung

1. Ansprüche des Kunden wegen Mängel der von uns gelieferten Gegenstände verjähren innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.

2. Die unter Ziffer 1 genannten Bestimmungen gelten nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen Rechtsmängeln, der von uns gelieferten Gegenstände, die in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen, aufgrund dessen die Herausgabe der von uns gelieferten Gegenstände verlangt werden kann. Sie gelten ferner nicht für die Verjährung von Ansprüchen des Kunden, die darauf beruhen, dass wir Mängel arglistig verschwiegen oder eine Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

VIII. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen uns und Unternehmern iSd. §14 BGB ist der Sitz unseres Unternehmens.

2. Auf das zwischen uns und dem Kunden bestehende Rechtsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung der Vorschriften über den Internationalen Warenkauf und des deutschen internationalen Privatrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.